Regulierung
DEA-Registrierungen für alle 41 Vireo-Growth-Abgabestellen in Florida

Vireo Growth gab am 2. November 2026 bekannt, dass das Unternehmen für alle 41 seiner einzelstaatlich zugelassenen Abgabestellen für medizinisches Cannabis in Florida Registrierungen der US-amerikanischen Drug Enforcement Administration erhalten hatte.
Vireo bezeichnete die Registrierungen als einige der ersten bundesweiten Registrierungen, die qualifizierten, einzelstaatlich zugelassenen Abgabestellen für medizinisches Marihuana im Rahmen des durch die abschließende Regelung der DEA geschaffenen Anlage-III-Rahmens erteilt wurden. Das Unternehmen wertete die Erteilung als wichtigen regulatorischen Meilenstein für seine Geschäftstätigkeit in Florida und die gesamte Branche für medizinisches Cannabis.
„Florida ist einer unserer wichtigsten Märkte, und wir freuen uns, diese Registrierungen erhalten zu haben“, sagte John Mazarakis, Chief Executive Officer. „Wir würdigen die Bemühungen der DEA, diesen Prozess voranzubringen, und begrüßen die weiteren Fortschritte auf dem Weg zu einem bundesweiten Regulierungsrahmen, der verantwortungsbewusste, einzelstaatlich zugelassene Cannabisunternehmen anerkennt und eine stabilere und nachhaltigere Branche unterstützt.“
Registrierungsverfahren und Grenzen einzelstaatlicher Lizenzen
Die abschließende Regelung der DEA, mit der dieser Rahmen geschaffen wurde, wurde am 28. April 2026 veröffentlicht und trat an diesem Tag in Kraft. Sie stufte von der FDA zugelassene Arzneimittel mit Marihuana sowie Marihuana, das einer einzelstaatlichen Lizenz für medizinisches Marihuana unterliegt, in Anlage III ein. Außerdem schuf die Regelung ein beschleunigtes Registrierungsverfahren für einzelstaatlich zugelassene Hersteller, Vertreiber und Abgabestellen für medizinisches Marihuana.
Nach diesem Verfahren gilt eine einzelstaatliche Lizenz als schlüssiger Nachweis dafür, dass der Antragsteller nach einzelstaatlichem Recht zu der Tätigkeit berechtigt ist, für die er eine Registrierung beantragt. Der Behördenleiter muss einen Antragsteller registrieren, es sei denn, die Erteilung wäre mit den Faktoren des öffentlichen Interesses gemäß 21 U.S.C. 823 oder mit dem Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe, einschließlich etwaiger Quotenvorgaben, unvereinbar.
Eine registrierte Abgabestelle darf Marihuana und Marihuanaprodukte nur an Personen abgeben, die nach einzelstaatlichem Recht zu deren Besitz für medizinische Zwecke berechtigt sind; dabei gelten die Beschränkungen ihrer einzelstaatlichen Lizenz. Die Registrierungen berechtigen nicht zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Abgabe oder zur Verwendung für nichtmedizinische Zwecke.
Eine bundesweite Registrierung darf nicht über den Geltungsbereich der zugrunde liegenden einzelstaatlichen Lizenz für medizinisches Marihuana hinausgehen. Sie wird automatisch ausgesetzt, wenn diese Lizenz ausgesetzt oder widerrufen wird oder abläuft.
Betriebsbedingungen und bundesrechtliche Ausnahmen
Bei einzelstaatlich zugelassenen Registrierungsinhabern muss die DEA die nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Berichte, Aufzeichnungen und Formulare im größtmöglichen rechtlich zulässigen Umfang anerkennen. Der Behördenleiter darf nur solche Berichte, Aufzeichnungen und Bestellformulare verlangen, die für die Einhaltung bundesrechtlicher gesetzlicher und völkerrechtlicher Verpflichtungen als notwendig erachtet werden.
Eine einzelstaatlich anerkannte ärztliche Bescheinigung oder ein vergleichbares Dokument, auch in elektronischer Form, reicht für die Abgabe aus, wenn es am Tag seiner Ausstellung datiert und unterzeichnet wurde, den vollständigen Namen und die Anschrift des Nutzers enthält und den Namen, die Anschrift sowie die einzelstaatliche Zulassungsnummer des Behandlers aufführt, der nach einzelstaatlichem Recht zu seiner Unterzeichnung befugt ist.
Registrierungsinhaber dürfen anstelle der ansonsten geltenden bundesrechtlichen Vorschriften die einzelstaatlichen Anforderungen an Kennzeichnung, Verpackung, Versiegelung, Entsorgung und physische Sicherheitsmaßnahmen befolgen. Die Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften unterliegt, sofern anwendbar, weiterhin der bundesrechtlichen Pflicht zu Warnhinweisen gemäß 21 U.S.C. 825(c).
Marihuana, das weder Bestandteil eines von der FDA zugelassenen Arzneimittels ist noch einer einzelstaatlichen Lizenz für medizinisches Marihuana unterliegt, verbleibt nach der Regelung in Anlage I. Synthetisch gewonnenes THC bleibt ebenfalls in Anlage I, während die Regelung den Status von Hanf nicht ändert. Für erfasstes Marihuana, Marihuanaextrakte und natürlich gewonnenes Delta-9-Tetrahydrocannabinol gelten weiterhin die Genehmigungspflichten für Ein- und Ausfuhren.
Der amtierende US-Justizminister erklärte, dass Inhaber einzelstaatlicher Lizenzen für medizinisches Marihuana künftig nicht mehr dem Abzugsverbot nach Section 280E unterliegen, das für Unternehmen gilt, die mit kontrollierten Substanzen aus Anlage I oder II handeln. Die Regelung trifft ausdrücklich keine Feststellung zur bundesrechtlichen Steuerpflicht.
Durch die Registrierungen in Florida bleibt die bundesrechtliche Befugnis der Abgabestellen von ihrer einzelstaatlichen Zulassung für medizinisches Marihuana abhängig; sie wird nicht auf nichtmedizinische Tätigkeiten ausgeweitet.












